
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hierbei handelt es sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Focusrite Audio Engineering Limited (das „Unternehmen“), ein in England und Wales gegründetes und unter der Handelsregisternummer 02357989 registriertes Unternehmen mit Sitz unter der Adresse Windsor House, Turnpike Road, High Wycombe HP12 3FX, Großbritannien und der Umsatzsteueridentifikationsnummer GB 218 9881 62. Diese Informationen gelten für jeden Vertrag zwischen dem Unternehmen und einem Käufer.
Der Käufer wird insbesondere auf die Einschränkungen und Haftungsausschlüsse dieser AGB unter den Punkten 4.5 (Haftung für Verzögerungen), 5.2 und 5.3 (Haftung für Nichtlieferung), 9.6 (Garantiehaftung des Unternehmens), 10.3 (Vertragshaftung des Unternehmens) und 12 (Höhere Gewalt) hingewiesen.
- AUSLEGUNG
- Die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln gelten in diesen AGB:
- Werktag: Ein Wochentag, an dem Banken in London geöffnet haben, d. h. jeder Tag bis auf Samstag, Sonntag oder öffentliche Feiertage in England.
- Käufer: Die Person, die Firma oder das Unternehmen, die/das im Rahmen eines Geschäfts Waren vom Unternehmen kauft.
- Vertrag: Jeder Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Käufer für den Verkauf und Kauf von Waren unter den in diesen AGB festgelegten Bedingungen.
- Übergabeort: Der Ort, an dem die Übergabe oder Auslieferung der Ware gemäß Punkt 4.1 erfolgt.
- Ereignis höherer Gewalt: Hat die Bedeutung wie in Punkt 12 aufgeführt.
- Ware: Alle vertraglich vereinbarten Waren, die das Unternehmen an den Käufer liefert (einschließlich eines Teils oder Teilen davon).
- Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine Gesetzesvorschrift bezieht sich auf das Gesetz, wie es derzeit in Kraft ist, wobei alle Änderungen, Verlängerungen, Anwendungen oder Wiedereinführungen berücksichtigt werden, und schließt alle untergeordneten Gesetze, die zurzeit in Kraft sind, mit ein.
- Überschriften haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser AGB.
- Alle Wörter, die auf die Begriffe „einschließlich“ und „darunter“ oder ähnliche Ausdrücken folgen („wie zum Beispiel“, „beispielsweise“ usw.), sind beispielhaft zu verstehen und schränken den Sinn der Wörter, der Beschreibung, der Definition, des Satzes oder des Begriffs vor diesen Begriffen nicht ein.
- GELTUNGSBEREICH DER BEDINGUNGEN
- Der Vertrag wird ausschließlich gemäß der Bestimmungen dieser AGB unter Ausschluss aller anderen Bedingungen und Konditionen (d. h. auch aller Bestimmungen, die der Käufer im Rahmen von Bestellaufträgen, Bestellbestätigungen, Spezifikationen oder anderer Dokumente vorgibt) abgeschlossen.
- Keine Bedingungen oder Bestimmungen, die in der Auftragsbestätigung, der Bestellbestätigung, der Spezifikation oder einem anderen Dokuments des Käufers bestätigt oder mitgeliefert werden oder darin enthalten sind, bilden einen Bestandteil des Vertrags (das gilt auch für den Fall, in dem ein Dokument, das Bestandteil des Vertrags ist, Bezug auf solche Bedingungen nimmt) und der Käufer verzichtet hiermit auf alle Rechte und Rechtsmittel, die ihm unter solchen Bedingungen oder Bestimmungen zustehen würden.
- Diese AGB gelten für alle Verkäufe des Unternehmens und alle Änderungen an diesen AGB und entsprechende Zusicherungen über die Ware sind wirkungslos, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart und von Herrn Phil Dudderidge aus dem betreffenden Unternehmen unterzeichnet.
- Der auf diesen AGB basierende Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Der Käufer bestätigt, sich nicht auf Aussagen, Versprechungen oder Darstellungen zu verlassen, die von oder im Namen des Unternehmens getroffen oder gegeben werden und nicht im Vertrag selbst dargelegt sind. Nichts unter diesem Punkt 2.4 schließt die Haftung des Unternehmens für arglistige Täuschung aus oder beschränkt sie.
- Jede Bestellung oder Annahme eines Angebots für Waren durch den Käufer vom Unternehmen gilt als Angebot des Käufers, Waren gemäß dieser AGB zu kaufen.
- Eine vom Käufer aufgegebene Bestellung gilt erst vom Unternehmen als bestätigt und angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens ausgestellt wurde oder (falls früher) das Unternehmen die Ware an den Käufer geliefert oder übergeben hat.
- Der Käufer stellt sicher, dass die Bedingungen seiner Bestellung und alle maßgeblichen Angaben vollständig und genau sind.
- Jedes Angebot wird auf der Grundlage bereitgestellt, dass ein Vertrag erst zustande kommt, wenn das Unternehmen eine Auftragsbestätigung an den Käufer schickt. Jedes Angebot ist 30 Tage ab dem Datum der Erstellung des Angebots gültig, es sei denn, das Unternehmen zieht ein Angebot vorzeitig zurück.
- BESCHREIBUNG
- Die Menge und Bezeichnung der Ware entsprechen der Darlegung im Angebot oder der Auftragsbestätigung des Unternehmens.
- Alle Muster, Beispiele, Zeichnungen, Angaben, Spezifikationen und Werbemitteilungen vom Unternehmen und alle Beschreibungen und Illustrationen in Katalogen oder Broschüren des Unternehmens werden ausschließlich veröffentlicht oder herausgegeben, um dem Käufer oder Interessenten eine ungefähre Vorstellung der darin aufgeführten Waren zu geben. Sie sind kein Bestandteil des Vertrags und haben keine vertragliche Gewalt und nichts im Vertrag stellt einen Verkauf nach Muster da.
- Übergabe/Auslieferung
- Die Übergabe oder Auslieferung der Ware findet am Geschäftsstandort des Unternehmens oder an einem anderen mit dem Unternehmen schriftlich vereinbarten und durch das Unternehmen bestätigten Standort statt (der „Übergabeort“).
- Der Käufer muss die Ware innerhalb von sieben (7) Tagen nach Mitteilung durch das Unternehmen, dass die Ware bereitsteht, am Übergabeort entgegennehmen.
- Die Übergabe oder Auslieferung der Ware ist abgeschlossen, wenn das Unternehmen die Ware dem Käufer zur Übergabe oder Auslieferung am Übergabeort bereitstellt.
- Alle vom Unternehmen angegebenen Termine für die Übergabe oder Auslieferung von Waren sind Schätzungen und der Übergabe-/Auslieferungstermin ist nicht entscheidend für die Vertragserfüllung. Wenn keine Termine angegeben sind, erfolgt die Übergabe oder Auslieferung innerhalb einer angemessenen Frist.
- Haftung für Verzögerungen: Der Käufer ist sich darüber bewusst, dass das Unternehmen: (i) die Ware womöglich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorrätig hat; und (ii) sich für die Einhaltung des Vertrages auf Drittlieferanten verlässt, damit die Ware prompt übergeben oder ausgeliefert werden kann. Dementsprechend stimmt der Käufer, vorbehaltlich Punkt 10.1, Folgendem zu:
- das Unternehmen haftet nicht für die verzögerte Übergabe oder Auslieferung von Waren infolge eines Ereignisses höherer Gewalt oder des Versäumnisses des Käufers, dem Unternehmen angemessene Anweisungen zur Übergabe/Auslieferung oder andere Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Autorisierungen bereitzustellen, die für die Auslieferung der Waren relevant sind;
- wenn sich solch eine Haftung nicht unmittelbar aus dem vorsätzlichen Versäumnis oder der vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag durch das Unternehmen ergibt, haftet das Unternehmen nicht für eventuelle Schäden oder Verluste (einschließlich wirtschaftliche Verluste, entgangene Gewinne oder Geschäfte, Minderung des Firmenwertes und ähnliche Verluste), Kosten, Beschädigungen, Gebühren oder Ausgaben, die (indirekt oder direkt) durch eine Verzögerung in der Warenübergabe/-auslieferung resultieren; und
- der Käufer kann den Vertrag nur kündigen, wenn die Verzögerung bei der Übergabe oder Auslieferung der Ware die folgenden Fristen überschreitet: (i) dreißig (30) Tage ab dem vom Unternehmen angegebenen geschätzten Übergabe-/Auslieferungsdatum, oder (ii) wenn kein geschätztes Übergabe-/Auslieferungsdatum angegeben wurde, fünfundvierzig (45) Tage ab dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch das Unternehmen gemäß Punkt 2.6.
- Sollte der Käufer es versäumen, die Ware oder einen Teil davon innerhalb von drei (3) Werktagen am Übergabeort entgegenzunehmen, nachdem das Unternehmen den Käufer darüber informiert hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder falls das Unternehmen die Ware nicht rechtzeitig übergeben kann, weil der Käufer es versäumt hat, entsprechende Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Autorisierungen bereitzustellen, kann das Unternehmen die Ware so lange aufbewahren, bis der Käufer die Ware entgegennimmt, wobei der Käufer für alle damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben verantwortlich ist (einschließlich und ohne Einschränkung Kosten für Lagerung und Versicherung).
- Der Käufer hat am Übergabeort und auf eigene Kosten geeignete und adäquate Geräte mitzubringen und sollte sich auf körperliche Arbeit einstellen, um die Ware verladen zu können.
- Erhält der Käufer vom Unternehmen eine Warenmenge von bis zu 10 % mehr oder weniger als die vom Unternehmen akzeptierten Menge, ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware aufgrund des Überschusses oder der Fehlmenge abzulehnen, und hat für diese Ware den anteiligen Vertragspreis zu bezahlen.
- Das Unternehmen kann die Ware in separaten Lieferungen übergeben oder ausliefern. Jede separate Lieferung wird entsprechend der Bestimmungen des Vertrages in Rechnung gestellt und bezahlt.
- Jede Teillieferung stellt einen separaten Vertrag dar und keine Kündigung oder Stornierung eines Vertrags in Zusammenhang mit einer Teillieferung gibt dem Käufer das Recht, von weiteren Verträgen oder Teillieferungen zurückzutreten oder diese zu stornieren.
- NICHTLIEFERUNG
- Die Menge der Warenlieferung, wie vom Unternehmen bei der Übergabe am geschäftlichen Standort des Unternehmens aufgezeichnet, gilt als zwingender Beweis für die Menge, die der Käufer bei der Übergabe erhalten hat, es sei denn, der Käufer kann schlüssig das Gegenteil beweisen.
- Haftung für Nichtlieferung (vorbehaltlich Punkt 10.1):
- das Unternehmen haftet nicht für die Nichtlieferung von Ware infolge eines Ereignisses höherer Gewalt oder des Versäumnisses des Käufers, dem Unternehmen angemessene Anweisungen zur Übergabe/Auslieferung oder andere Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Autorisierungen bereitzustellen, die für die Auslieferung der Ware relevant sind;
- wenn sich solch eine Haftung nicht unmittelbar aus dem vorsätzlichen Versäumnis oder der vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag durch das Unternehmen ergibt, haftet das Unternehmen nicht für die Nichtlieferung der Ware, es sei denn der Käufer informiert das Unternehmen innerhalb von sieben (7) Tagen schriftlich über die Nichtlieferung, und zwar sieben Tage ab dem Datum, an dem: (i) das Unternehmen den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Übergabe und Entgegennahme durch den Käufer bereitsteht; oder (ii) (falls zutreffend) die Ware vom Unternehmen an den Käufer verschickt worden ist; oder (iii) (falls zutreffend) ab einem anderen Datum, welches das Unternehmen dem Käufer als geschätztes Lieferdatum für die Ware mitgeteilt hat.
- Jegliche Haftung des Unternehmens für die Nichtlieferung der Ware beschränkt sich auf die Ersatzlieferung der Waren innerhalb einer angemessenen Frist oder die Gewährung einer Gutschrift in Höhe des anteiligen Vertragspreises der Rechnung für solche Waren.
- RISIKO/EIGENTUM
- Das Risiko der Ware geht nach Abschluss der Übergabe oder Auslieferung gemäß Punkt 4.3 auf den Käufer über.
- Das Eigentum an der Ware geht erst an den Käufer über, wenn das Unternehmen den kompletten fälligen Betrag (in bar oder durch Begleichung des Betrags mit anderen Mitteln) erhalten hat und zwar für:
- die Ware; und
- alle anderen Summen, die der Käufer dem Unternehmen in jedem Fall schuldet.
- Bis das Eigentum an der Ware an den Käufer übergegangen ist, wird der Käufer:
- die Ware treuhänderisch als Depositar des Unternehmens aufbewahren;
- die Ware (ohne dass dies mit Kosten für das Unternehmen verbunden ist) separat von anderen Waren des Käufers oder Dritten so lagern, dass diese klar erkennbares Eigentums des Unternehmens bleibt;
- die Ware nicht zerstören oder verunstalten und keine identifizierenden Markierungen oder Verpackungen unkenntlich machen;
- die Ware in einwandfreiem Zustand belassen und sie im Auftrag des Unternehmens zum vollen Preis gegen alle Risiken zur angemessenen Zufriedenheit des Unternehmens versichern. Auf Anfrage hat der Käufer dem Unternehmen die Versicherungspolice vorzulegen; und
- dem Unternehmen Informationen im Zusammenhang mit der Ware bereitzustellen, die das Unternehmen gelegentlich eventuell benötigt.
- Der Käufer kann die Ware vor Übertragung des Eigentums nur unter den folgenden Voraussetzungen weiterverkaufen:
- jeder Verkauf erfolgt im normalen Geschäftsrahmen des Käufers zum vollen Marktpreis; und
- alle solche Verkäufe des Eigentums des Unternehmens erfolgen im eigenen Namen des Käufers und der Käufer ist Auftraggeber (und kein Vertreter des Unternehmens), wenn solch ein Verkauf durchgeführt wird; und
- das Eigentum an der Ware geht unmittelbar vor dem Weiterverkauf durch den Käufer vom Unternehmen an den Käufer über.
- Sollte das Eigentum an der Ware noch nicht gemäß dieser AGB an den Käufer übertragen worden sein, enden das Recht des Käufers auf Besitz der Waren und seine Rechte gemäß Punkt 6.4 sofort und ohne vorherige Ankündigung, wenn:
- ein Konkursantrag gegen den Käufer gestellt wurde oder dieser mit seinen Gläubigern einen Vergleich oder eine Vereinbarung schließt oder anderweitig eine gesetzliche Regelung zur Befreiung insolventer Schuldner in Anspruch nimmt, oder (als juristische Person) eine Gläubigerversammlung einberuft (ganz gleich, ob formell oder informell), oder er (freiwillig oder verpflichtend) sein Geschäft auflöst, mit Ausnahme einer solventen freiwilligen Auflösung zum alleinigen Zweck der Rekonstruktion oder Verschmelzung, oder einen Konkursverwalter und/oder Manager, Administrator oder Verwaltungsempfänger aus seinem Unternehmen oder einem Teil davon einberufen hat, oder Dokumente beim Gericht für die Berufung eines Verwalters des Käufers eingereicht werden, oder wenn der Käufer oder seine Direktoren oder ein qualifizierter Pfandrechtsverwalter (wie in Absatz 14, Schedule B1 des Insolvency Acts 1986 definiert) die Absicht einer Berufung bekanntmachen, oder ein entsprechender Beschluss gefasst oder ein Antrag auf Auflösung des Käufers oder auf Erteilung eines Verwaltungsbeschlusses in Bezug auf den Käufer gestellt werden, oder anderweitig ein Verfahren über die Insolvenz oder mögliche Insolvenz des Käufers eröffnet wird; oder
- beim Käufer eine gerichtliche oder außergerichtliche Zwangsvollstreckung gegenüber seinem Eigentum oder ihm selbst vollzogen wird, oder er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Käufer nicht einhält, oder er seine Schulden nicht im Sinne von Absatz 123 des Insolvency Acts 1986 begleichen kann oder der Käufer seinen Handel einstellt; oder
- der Käufer die Ware in irgendeiner Art belastet oder mit Gebühren belegt.
- Unbeschadet seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann das Unternehmen die Bereitstellung der Ware nach diesem oder einem anderen Vertrag zwischen dem Käufer und dem Unternehmen aussetzen, wenn Ereignisse wie unter Punkt 6.5 aufgeführt auf das Unternehmen einwirken oder das Unternehmen hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass solch ein Ereignis den Käufer betreffen wird, oder wenn der Käufer es versäumt, einen laut Vertrag fälligen Betrag bis zum angegebenen Fälligkeitsdatum zu begleichen.
- Das Unternehmen ist berechtigt, Ausstände für die Waren vom Käufer einzuziehen, obwohl das Eigentum an der Ware nicht vom Unternehmen übergegangen ist.
- Der Käufer gewährt dem Unternehmen, seinen Vertretern und seinen Mitarbeitern eine unwiderrufliche Lizenz, jederzeit alle Räumlichkeiten und Orte zu betreten, an denen Ware gelagert wird oder sich befindet, um diese zu prüfen oder, falls das Recht auf Eigentum des Käufers erloschen ist, diese zurückzuholen.
- Wenn das Unternehmen nicht ermitteln kann, ob es sich bei den Waren um solche Waren handelt, für die das Eigentumsrecht des Käufers erloschen ist, wird davon ausgegangen, dass der Käufer alle beim Unternehmen gekauften Waren in der Reihenfolge erworben hat, in der sie dem Käufer in Rechnung gestellt wurden.
- Der Ablauf oder die Kündigung des Vertrages aus einem beliebigen Grund berührt keine der Bestimmungen des Vertrags, die ausdrücklich (oder implizit) auch nach Vertragsbeendigung oder -ablauf ihre Gültigkeit behalten und Bestand haben, wobei insbesondere die Bestimmungen in Punkt 6 (mit Ausnahme des Rechtes des Käufers, die Ware gemäß Punkt 6.4 weiterzuverkaufen) ihre Gültigkeit behalten.
- PREIS
- Falls nicht anders schriftlich mit dem Unternehmen vereinbart, entspricht der Preis der Ware dem Preis auf der Preisliste, die am Tag der Übergabe/Auslieferung oder der vorgesehenen Übergabe/Auslieferung veröffentlicht war.
- Zum Preis für die Ware kommen noch Steuern und alle Kosten oder Gebühren für Verpackung, Be- und Entladung, Beförderung und Versicherung hinzu, die der Käufer alle zusätzlich zur Ware bis zum Fälligkeitsdatum für die Ware zu bezahlen hat.
- ZAHLUNG
- Vorbehaltlich Punkt 8.4 und falls nicht anders schriftlich mit dem Unternehmen vereinbart, ist die Zahlung des Preises für die Ware 30 Tage, nachdem die Rechnung für die Ware erstellt wurde, fällig.
- Der Zeitpunkt der Zahlung ist für die Vertragserfüllung von entscheidender Bedeutung.
- Eine Zahlung gilt erst als eingegangen, wenn das Unternehmen den vollständigen Betrag erhalten hat und sämtliche Ausstände beglichen worden sind.
- Alle Zahlungen, die gemäß des Vertrages an das Unternehmen zu zahlen sind, werden unabhängig von etwaigen sonstigen Bestimmungen sofort nach seiner Beendigung fällig.
- Der Käufer hat alle gemäß dem Vertrag fälligen Zahlungen in voller Höhe und ohne Abzüge zu begleichen (d. h. ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Rabatt, Minderung oder andere Mittel), es sei denn, der Käufer hat einen gültigen Gerichtsbeschluss, laut dem das Unternehmen dem Käufer den Betrag in Höhe eines solchen Abzugs zahlen muss.
- Falls es der Käufer versäumt, eine gemäß Vertrag fällige Summe zu begleichen, muss der Käufer Zinsen auf die fällige Summe an das Unternehmen zahlen, und zwar ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung zu einem jährlichen Zinssatz von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der National Westminster Bank PLC, der tagesaktuell berechnet wird, bis die Zahlung beglichen ist, egal, ob vor oder nach einem Urteil. Dieser Punkt 8.6 gilt nicht, falls das Unternehmen von seinen Rechten unter Punkt 8.7 Gebrauch macht.
- Ungeachtet von Punkt 8.6 vereinbaren die Parteien hiermit, dass das Unternehmen das Recht hat, für überfällige Zahlungen gesetzliche Verzugszinsen gemäß den Bestimmungen des Late Payment of Commercial Debts (Interest) Acts 1998 zu verlangen.
- QUALITÄT
- Wenn das Unternehmen nicht Hersteller der Ware ist, bemüht sich das Unternehmen, den Vorteil einer Gewährleistung oder Garantie, die dem Unternehmen gewährt worden ist, an den Käufer weiterzugeben.
- Das Unternehmen garantiert, dass die Ware (vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen) bei Übergabe/Auslieferung und für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Lieferdatum folgende Bedingungen erfüllt:
- die Ware ist von zufriedenstellender Qualität gemäß Sale of Goods Act 1979; und
- die Ware ist für den üblichen Verwendungszweck geeignet (unter der Voraussetzung, dass dieser Zweck vom Unternehmen in Aussicht gestellt wurde).
- Die vom Unternehmen unter Punkt 9.2 gewährte Garantie hängt von den folgenden Voraussetzungen ab:
- der Käufer informiert das Unternehmen schriftlich über den Mangel und, falls der Mangel infolge einer Beschädigung durch den Lieferanten erfolgt, innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Zeitpunkt, wenn der Käufer den Mangel entdeckt oder vernünftigerweise entdeckt haben sollte; und
- dem Unternehmen wird nach Erhalt solch einer Mitteilung hinreichend Gelegenheit gegeben, solche Waren zu untersuchen und der Käufer gibt solche Waren (auf Bitten des Unternehmens) an den geschäftlichen Standort des Unternehmens und auf Kosten des Unternehmens zurück, damit dort entsprechende Untersuchungen vorgenommen werden können.
- Die Garantie unter Punkt 9.2 trifft nicht zu, wenn:
- der Käufer die Ware nach einer Mitteilung gemäß Punkt 9.3.1 weiter nutzt; oder
- der Mangel dadurch entsteht, dass der Käufer es versäumt, die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen in Bezug auf Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Nutzung oder Wartung der Ware oder (falls keine solche Anweisungen gegeben wurden) die üblichen Geschäftspraktiken einzuhalten; oder
- der Käufer solche Waren ohne schriftliches Einverständnis des Unternehmens verändert oder repariert.
- Vorbehaltlich der Punkte 9.3 und 9.4 wird das Unternehmen, falls die Ware nicht der Garantie unter Punkt 9.2 entspricht, (nach eigenem Ermessen): (i) solche Waren (oder das mangelhafte Teil) reparieren oder austauschen; oder (ii) den Preis solcher Waren anteilig zum Vertragspreis zurückzuerstatten, wenn das Unternehmen den Käufer bittet, die defekten Waren oder die defekten Teile davon auf Kosten des Unternehmens an das Unternehmen zurückzugeben.
- Garantiehaftung des Unternehmens: Der Käufer stimmt zu und erkennt an, dass die unter Punkt 9.5 aufgeführten Maßnahmen ausreichen, um eine Verletzung der in Punkt 9.2 genannten Garantien zu beheben, und dass das Unternehmen, außer unter diesem Punkt 9, keine weitere Haftung für einen Verstoß gegen die unter Punkt 9.2 aufgeführten Garantien in Bezug auf die Ware übernimmt.
- Ware, die ersetzt werden soll, gehört dem Unternehmen und alle reparierten oder ersetzten Waren erhalten eine Garantie für den noch nicht abgelaufenen Anteil der ursprünglichen 12-monatigen Garantie, auf die in Punkt 9.2 Bezug genommen wird. Wenn sich das Unternehmen Rechte an Ersatzwaren vorbehält (einschließlich solchen unter Punkt 6), gelten solche Rechte gleichermaßen für alle reparierten oder Ersatzwaren.
- HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
- Nichts in diesen Bedingungen schließt die Haftung des Unternehmens aus oder beschränkt sie:
- bei Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Unternehmens verursacht werden; oder
- unter Absatz 2(3), Consumer Protection Act 1987; oder
- bei jeder Angelegenheit, bei der es unrechtmäßig wäre, die Haftung des Unternehmens auszuschließen oder einzuschränken; oder
- bei Betrug oder arglistiger Täuschung.
- Mit Ausnahme von Haftungen, die sich aus Punkt 10.3 ergeben, beschreiben die folgenden Bestimmungen die gesamte finanzielle Haftung des Unternehmens (einschließlich jedweder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen durch seine Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer) dem Käufer gegenüber in Bezug auf:
- jeden Verstoß gegen diese AGB;
- jede Verwendung oder Weiterveräußerung durch den Käufer einer Ware oder eines Produktes, das die Ware enthält; und
- jede Darstellung, Erklärung oder unerlaubte Handlung oder Unterlassung einschließlich Fahrlässigkeit unter oder im Zusammenhang mit dem Vertrag.
- Die Vertragshaftung des Unternehmens: Mit Ausnahme der Punkte 10.1 und 10.2:
- beschränkt sich die gesamte Haftung des Unternehmens für Schäden oder Verluste, die sich aus diesem Vertrag, unerlaubten Handlungen (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung der gesetzlichen Pflicht), Täuschungen, Rückgaben oder anderweitig in Zusammenhang mit der Erfüllung oder der geplanten Erfüllung des Vertrages ergeben, auf den vertraglich vereinbarten Preis; und
- haftet das Unternehmen unter keinen Umständen dem Käufer gegenüber für reine Vermögensschäden, entgangene Gewinne, entgangene Geschäfte, Verluste oder Schäden an Daten oder Informationen, Verlust des Firmenwertes oder anderweitig, was für alle Fälle gilt, egal ob direkte, indirekte oder Folgeschäden oder Schadensersatzansprüche (wie auch immer verursacht), die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben.
- Alle Garantien, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen, die durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht (mit Ausnahme der implizierten Bedingungen aus Absatz 12 des Sale of Goods Acts 1979) stillschweigend impliziert sind, werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, vom Vertrag ausgeschlossen.
- ÜBERTRAGUNG
- Das Unternehmen kann den Vertrag oder einen beliebigen Teil davon an eine Person, eine Firma oder ein Unternehmen übertragen.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einen beliebigen Teil davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens zu übertragen.
- HÖHERE GEWALT
Das Unternehmen haftet nicht für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, wenn solch ein Versäumnis oder solch eine Verzögerung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wird. Im Falle eines solchen Ereignisses höherer Gewalt behält sich das Unternehmen das Recht vor, das Datum der Auslieferung oder Übergabe zu verschieben, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren oder das Volumen der vom Käufer bestellten Ware zu reduzieren (ohne Haftung gegenüber dem Käufer). Ein „Ereignis höherer Gewalt“ umfasst jedes Ereignis außerhalb der Kontrolle des Unternehmens, darunter ohne Einschränkung höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Krieg oder nationaler Notstand, Terroranschläge, Proteste, Aufruhr, Unruhen, Feuer, Explosionen, Überschwemmungen, Stromausfälle oder Ausfälle des Transportnetzwerks, Ausfälle des Kommunikationsnetzwerks, Epidemien, Aussperrungen, Streiks oder andere arbeitsrechtliche Streitigkeiten (unabhängig davon, ob die für die Partei verantwortlichen Mitarbeiter davon betroffen sind oder nicht) oder Einschränkungen oder Verzögerungen bei Lieferanten oder die Unmöglichkeit oder Verzögerung, ausreichende oder geeignete Materialien zu erhalten. Falls ein Ereignis höherer Gewalt über einen ununterbrochenen Zeitraum von sechzig (60) Tagen anhält, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag mit dem Unternehmen schriftlich zu kündigen, wobei solch eine Mitteilung frühestens fünfzehn (15) Werktage ab dem Datum einer solchen Mitteilung wirksam wird.
- ALLGEMEIN
- Jedes Recht oder Rechtsmittel des Unternehmens gemäß dem Vertrag gilt unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmaßnahmen des Unternehmens, ob vertraglich festgelegt oder nicht.
- Falls eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrags von einem Gericht, Schiedsgericht oder Verwaltungsorgan einer zuständigen Gerichtsbarkeit ganz oder teilweise als rechtswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unzumutbar eingestuft wird, gilt die Bestimmung als so weit geändert, wie es notwendig ist, damit sie gültig, rechtmäßig, durchsetzbar und zumutbar ist. Wenn solch eine Änderung nicht möglich ist, gilt die entsprechende Bestimmung oder der entsprechende Teil der Bestimmung in dem Umfang, in dem sie rechtswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unzumutbar ist, als abtrennbar. Der Rest der vertraglichen Bestimmungen und der verbleibende Teil einer solchen Bestimmung bleiben davon unberührt und weiterhin in vollem Umfang wirksam.
- Das Versäumnis oder die Verzögerung des Unternehmens, eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf die Rechte gemäß dem Vertrag dar.
- Verzichtet das Unternehmen nach einer Verletzung gegen eine Bestimmung des Vertrages durch den Käufer auf entsprechende Maßnahmen, stellt dies keinen Verzicht auf weitere Maßnahmen bei Verletzungen dar und beeinflusst in keiner Weise die anderen Bedingungen des Vertrags.
- Die Vertragsparteien haben nicht die Absicht, Bestimmungen des Vertrags gemäß Contract (Rights of Third Parties) Act 1999 an Personen, die keine Vertragsparteien sind, abzugeben.
- Der Abschluss, das Bestehen, die Erstellung, die Erfüllung, die Gültigkeit und alle Aspekte des Vertrags unterliegen englischem Recht und die Parteien unterwerfen sich ausschließlich der Zuständigkeit englischer Gerichte.
- KOMMUNIKATIONEN
- Alle Kommunikationen und Mitteilungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertrag finden schriftlich statt und werden manuell übergeben, oder der Versand erfolgt durch einen vom Absender frankierten „First Class“-Brief (bei internationalen, grenzübergreifenden Kommunikationen per Luftpost), per Einschreiben, per gewerblichem Kurier oder per Fax:
- (bei Mitteillungen an das Unternehmen) an den registrierten Unternehmenssitz oder an eine geänderte Adresse, über die der Käufer vom Unternehmen benachrichtigt wird, oder an die im Vertrag aufgeführte Faxnummer; oder
- (bei Mitteilungen an den Käufer) an den registrierten Unternehmenssitz des Empfängers (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) oder (wenn der Käufer kein Unternehmen ist oder dem Unternehmen schriftlich eine alternative Adresse mitgeteilt hat) an eine Adresse des Käufers, die in einem beliebigen Dokument aufgeführt ist, das Bestandteil des Vertrages ist, oder an eine andere Adresse, über die der Käufer das Unternehmen informiert hat, oder an die im Vertrag aufgeführte Faxnummer.
- Mitteilungen und Kommunikationen gelten in den folgenden Fällen als zugestellt:
- bei „First Class“-Briefen oder Einschreiben (durch den Absender frankiert) um 09:00 Uhr zwei Werktage nach Abschicken (oder fünf Tage bei Luftpost) und in jedem Fall, ohne dass der Tag des Abschickens mitgezählt wird;
- bei Lieferung durch einen gewerblichen Kurier an dem Datum und zu dem Zeitpunkt, an dem der Lieferschein des Kuriers unterzeichnet wird;
- bei manueller Übergabe am Datum der Übergabe; oder
- bei Übermittlung per Fax an einem Werktag vor 16:00 Uhr zum Zeitpunkt der Übermittlung oder andernfalls 09:00 Uhr am nächsten Werktag.
- Mitteilungen an das Unternehmen sind an Herrn Phil Dudderidge zu adressieren.